Handlungshilfe für ermächtigte Ausbildungsstellen 

Erste-Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie         

Veröffentlichung FBEH 102   (Stand: 14.05.2020)

Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie führt zu erheblichen Veränderungen in allen Lebensbereichen und trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen und betrifft alle wirtschaftliche Aktivitäten und damit die ganze Arbeitswelt sowie Bildungseinrichtungen. 

SARS-CoV-2 wird hauptsächlich durch Tröpfchen übertragen, wahrscheinlich auch über Kontaktflächen. Tröpfchen entstehen beim Sprechen, Husten und Niesen.

Diese Handlungshilfe unterstützt den Unternehmer bzw. die Unternehmerin sowie ermächtigte Ausbildungsstellen bei der Umsetzung des vom Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gesetzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 16. April 2020 und konkretisiert die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Bereich der betrieblichen Ersten Hilfe. Die nachfolgend beschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen und die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, sowie die Erste Hilfe im Betrieb und in Bildungseinrichtungen sicherzustellen. Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Unternehmer bzw. die Unternehmerin entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorische bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.

Die Handlungshilfe enthält Empfehlungen für ermächtigte Ausbildungsstellen.

Informationen für Unternehmen enthält die Veröffentlichung FBEH-100 „Handlungshilfe für Unternehmen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“.

Informationen für betriebliche Ersthelfende sind in der Veröffentlichung FBEH-101 „Handlungshilfe für betriebliche Ersthelfende – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“ zusammengefasst.

 

Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen im Lehrgangsverlauf trägt in erster Linie die ermächtigte Ausbildungsstelle. Die Teilnehmenden sollten eigene Mund-Nasen-Bedeckungen/Mund-Nasen-Schutz, weitere Einmalhandschuhe und ggf. Schutzbrillen zum Kurs mitbringen. Wird die Mund-Nasen-Bedeckung/Mund-Nasen-Schutz und weitere Einmalhandschuhe von der ermächtigten Stelle bereitgestellt, kann dies über einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Unternehmen und ermächtigter Stelle geregelt werden. Bei Inhouse-Schulungen liegt die Verantwortung in Bezug auf Hygieneschutz (außer Übungsmaterialien) und die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten beim Unternehmen, also dem Auftraggeber des Erste-Hilfe-Kurses. In jedem Fall müssen länderspezifische Vorgaben, z.B. Infektionsschutz-Verordnungen/ Coronaschutz-Verordnungen sowie die Vorgaben der regional zuständigen Behörden beachtet werden. Ferner muss der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS vom 16. April 2020 berücksichtigt werden. Ein entsprechendes Maßnahmenkonzept (erweitertes Hygienekonzept SARS-CoV-2-Pandemie) ist zu erstellen. Die konkrete Ausarbeitung muss auf die jeweilige ermächtigte Ausbildungsstelle bezogen sein. Ein „Musterkonzept“ wird nicht zur Verfügung gestellt, da jeweils landesrechtlichen und stellenspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Eine Prüfung des Konzepts durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) erfolgt nicht. Teilnehmerübungen sind weiterhin verpflichtender Bestandteil für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfenden (vgl. DGUV Grundsatz 304-001). Zur Reduzierung eines Übertragungsrisikos unter den Teilnehmenden oder auf Lehrkräfte muss der Ablauf der Teilnehmerübungen angepasst werden. Wenn aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen Teilnehmerübungen nicht an anderen Teilnehmenden durchgeführt werden dürfen, sind Alternativen zu erarbeiten (z.B. Übung an einer geeigneten Puppe, Übung an sich selbst).

 

1. Allgemeine Hygienemaßnahmen

  • Regelmäßige desinfizierende Reinigung aller Kontaktflächen einschließlich Türen, Türgriffe sowie der Übungsmaterialien,

  • Regelmäßige desinfizierende Reinigung der sanitären Anlagen

  • Regelmäßiges Lüften des Raumes in den Pausen (mehr als drei Pausen einplanen),

  • Teilnehmende dazu anhalten, die Hände regelmäßig vor Betreten des Schulungsraumesund im Rahmen der Teilnehmerübungen zu gründlich zu waschen und/oder zu desinfizieren,

  • Teilnehmende über Hygienemaßnahmen informieren, u.a. Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung/MundNasen-Schutz/persönliche Schutzausrüstung, Hust- und Niesetikette, Handhygiene, 

  • Hinweise aushängen, u.a. allg. Hygienehinweise, Handhygiene.

2. Maßnahmen vor und während der Schulung

  • Sicherstellen, dass Teilnehmende und Lehrkräfte gesund und frei von Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) und/oder Fieber sind

  • Es sollte auf Tische im Lehrsaal verzichtet werden, um unnötige Oberflächenkontakte zu vermeiden, 

  • Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen zwei Personen – Ausnahme: Teilnehmerübungen zwischen zwei Personen; hier sind Mund-Nasen-Bedeckungen/Mund-Nasen-Schutz zu tragen,

  • Größe des Lehrsaals ist so zu planen, dass Mindestabstand eingehalten werden kann – 10 m² für die Lehrkraft und mindestens 4 m² pro Teilnehmenden (hierbei sind länderspezifische Vorgaben zu berücksichtigen),

  • Hinweisen auf die Gültigkeit der Abstandregelungen auch außerhalb des Lehrgangsraumes (unter anderem Aufenthaltsbereich, Verkehrswege und sanitärer Bereich)

  • Bei der Durchführung der Schulung sollte weitestgehend auf Methoden verzichtet werden, die den Abstand zwischen den Teilnehmenden verringern (Teilnehmerübungen sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren).

3. Maßnahmen bei Teilnehmerübungen

  • Teilnehmerübungen an eigener Person (z.B. Übung zur Versorgung von Wunden) oder immer zwischen den beiden gleichen Personen, keine Durchmischung,

  • Bei Teilnehmerübungen sind Mund-Nasen-Bedeckungen/Mund-Nasen-Schutz, Einmalhandschuhe und ggf. Schutzbrillen zu tragen,

  • Die Übung der Atemkontrolle sollte nicht am Teilnehmenden, sondern am Phantom geübt werden;

  • Bei der Übung der Seitenlage kann die Atemkontrolle auch nur angedeutet werden,

  • Ist auf Grund regionalbehördlicher Verfügungen das Üben mit direktem Körperkontakt verboten, kann die Seitenlage als Ausbilderdemonstration am Phantom oder über andere geeignete Visualisierungstechniken vermittelt werden

  • Teilnehmerübung zur Wiederbelebung nur mittels Einhelfer-Methode,

  • Die Beatmung kann abweichend von der üblichen Vorgehensweise nur angedeutet werden. Der Ablauf der Wiederbelebung ist von jedem Teilnehmenden als kompletter Handlungsablauf zu üben. Jedem Teilnehmenden ist trotzdem ein eigenes, ordnungsgemäß desinfiziertes Gesichtsteil zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist die Brusthaut nach jedem Teilnehmenden desinfizierend abzuwischen.

  • Bei der Wiederbelegung mit AED sollte dieser von einer zweiten Person geholt und mit größtmöglichen Abstand zum anderen Ersthelfenden bedient werden.

Kontakt

Ermächtigte Stelle der Berufsgenossenschaften

8.0356

W. Starke
Brühler Str. 47
53894 Mechernich

Mail: w.starke@starkeausbildung.com

Rufen Sie einfach an unter

Tel.:   02256-939027

Mobil: 0176-80208359

oder nutzen Sie oben unser Kontaktformular.

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